Statuten der IG Schaan

Statuten der IG Schaan

Präambel/Einleitung

Die Gemeinde Schaan ist die bevölkerungsreichste Gemeinde Liechtensteins und durch ihre zentrale Lage Dreh- und Angelpunkt im Bereich Verkehr. Ausserdem ist Schaan der wichtigste Industriestandort Liechtensteins und verfügt über ein starkes Gewerbe sowie ein umfangreiches Dienstleistungsangebot. Das Kultur- und Freizeitangebot ist sehr gut ausgebaut.

Im Bereich der Wirtschaft soll die Zusammenarbeit der verschiedenen Interessensgruppen, Initiativen und Kräfte gefördert und unter einem einheitlichen Dach gebündelt werden.

 

1.  Name, Sitz und Dauer

Unter dem Namen «Interessengemeinschaft Schaan», im Folgenden «Verein» oder «IG Schaan» genannt, besteht ein Verein mit eigener Rechtspersönlichkeit gemäss den Bestimmungen unter Art. 246ff. PGR.

Der Sitz des Vereins ist in Schaan.

Wo im Folgenden männliche Bezeichnungen verwendet werden, gelten diese auch für weibliche Personen.

 

2.  Zweck

Zweck der IG Schaan ist die Förderung der Schaaner Wirtschaft (Ladengeschäfte, Gastronomie, Tourismus, Gewerbe, Dienstleistungen inkl. Finanzdienstleistungen, Industrie, Landwirtschaft, Vereine und Kultur) durch gemeinsame Werbung und Aktivitäten aller IG-Schaan-Mitglieder.

Ebenfalls zum Zweck gehören die Imagepflege und Förderung des Dorflebens sowie die Förderung der Zusammenarbeit der bestehenden und zukünftigen IG-Schaan-Mitglieder.

Zur Erfüllung des Vereinszwecks erbringt die IG Schaan folgende Leistungen:

a) Bereitstellung der nötigen Strukturen zur systematischen, zeitnahen Bearbeitung der Mitgliederinteressen inkl. Mitgliederwerbung und Mitgliederverwaltung. Sicherstellung der gesetzlichen Vorschriften und Standards bei der Mitgliederverwaltung (Datenschutz) inkl. der Wahl und Bestellung eines aktiven Vorstandes und eines Vereinssekretariats.

b) Durchführung von Mitgliederaktivitäten, öffentlichen Veranstaltungen, Aktionen, Wettbewerben und anderen Anlässen und Aktivitäten entsprechend dem statutarischen Zweck. Dies primär als IG Schaan inkl. den Mitgliedern oder in Abstimmung mit der Gemeinde Schaan und den Schaaner Vereinen.

c) Koordination gemeinsamer Öffnungszeiten der Schaaner Detailhandelsbetriebe und der Schaaner Gastronomie, insbesondere während der Ferienzeit.

d) Schulungen, auch in Zusammenarbeit mit anderen Organisationen zu aktuellen wirtschaftlichen Themen, die für die Mitglieder der IG Schaan von Bedeutung sind.

e) Interessenvertretung der Mitglieder und die Kommunikation gegenüber den Gemeindebehörden, der Wirtschaft und der lokalen Bevölkerung.

f)  Kommunikation und Meinungsaustausch unter den Vereinsmitgliedern sowie deren Motivation und Unterstützung.

g) Förderung des allgemeinen Wirtschaftsbewusstseins in der Bevölkerung sowie die Förderung der aktiven Auseinandersetzung mit der Schaaner Wirtschaft.

h) Förderung und Unterstützung von wirtschaftlichen Strategien, Initiativen und Massnahmen der Mitglieder.

i)  Entwicklung und Herausgabe lokaler Werbe- und Informationsmittel zur Förderung der Interessen der Mitglieder und zur Positionierung der IG Schaan.

 

3.  Mitgliedschaft

3.1  Allgemeines

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die ihren Sitz in Schaan hat und eine der folgenden Aktivitäten aufweist:

  • Ladengeschäft
  • Gastronomie
  • Tourismus
  • Gewerbe
  • Dienstleistungen inkl. Finanzdienstleistungen
  • Industrie
  • Landwirtschaft
  • Vereine, Kultur

Die Gemeinde Schaan ist ebenfalls Mitglied der IG Schaan. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.

Neben der normalen Mitgliedschaft ist auch eine Gönnermitgliedschaft möglich, jedoch mit eingeschränkten Rechten, insbesondere keinem Stimmrecht an der Vereinsversammlung. Weitere Rechte und Nutzungsmöglichkeiten der Aktivitäten sowie allenfalls Einschränkungen für Gönnermitglieder werden durch den Vorstand festgelegt.

3.2  Beginn der Mitgliedschaft/Aufnahme

Die Aufnahme eines Mitglieds oder Gönners erfolgt auf Antrag durch den Vorstand und wird der Vereinsversammlung zur Kenntnis gebracht.

3.3  Besondere Bestimmungen

Der Vorstand kann über den Fortbestand einer Mitgliedschaft bzw. eine Neuaufnahme von Mitgliedern oder Vorstandsmitgliedern mit Sitz ausserhalb von Schaan entscheiden, sofern ein nachweisbarer besonderer Bezug zur Gemeinde Schaan oder zur IG Schaan sowie ein spezieller Nutzen für den Verein besteht oder dessen Fortführung gewährleistet werden soll und so lange diese Mitglieder die unter 3.1 genannten Kriterien (Aktivitäten) erfüllen.

 

4.  Austritt

Der Austritt eines Mitglieds aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Präsidenten bzw. an den Vorstand mit dreimonatiger Kündigungsfrist auf Ende eines Kalenderjahres. Ist die Kündigung zum Ende des Kalenderjahrs nicht rechtzeitig eingetroffen, wird sie erst auf Ende des folgenden Kalenderjahres wirksam.

Die bis zur Wirksamkeit des Austrittes fälligen Beiträge sind zu entrichten. Es besteht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

5.  Ausschluss

Ein Mitglied kann vom Vorstand aus folgenden Gründen aus der IG Schaan ausgeschlossen werden:

a) Nichtbezahlung des Jahresbeitrags trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung

b) Zuwiderhandlung der Interessen anderer Vereinsmitglieder und/oder des Vereinszwecks

Der Vorstand benötigt Einstimmigkeit für den Ausschluss eines Mitglieds. Ausgeschlossene Mitglieder sind der Vereinsversammlung zur Kenntnis zu bringen.

 

6.  Haftung

Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.

 

7.  Finanzierung/Mitgliederbeiträge

7.1  Mitgliederbeiträge

Mitgliederbeiträge werden durch die Vereinsversammlung festgelegt. Die Mitgliederbeiträge sind im Voraus fällig.

7.2  Erträge

Erträge aus Aktionen und Beiträgen von Gönnern u.Ä. sind dem Vereinsvermögen zuzuordnen.

7.3  Leistungsvereinbarung mit der Gemeinde Schaan

Die IG Schaan wird von der Gemeinde Schaan massgeblich mit einem jährlichen Beitrag unterstützt. Der Jahresbeitrag wird in einer Leistungsvereinbarung zwischen der Gemeinde Schaan und der IG Schaan festgelegt. Die Parteien verhandeln jeweils 6 Monate vor Ablauf der Leistungsvereinbarung über eine Verlängerung.

7.4  Gewinn

Ein allfälliger Gewinn ist dem Vereinsvermögen zuzuordnen. Eine Ausschüttung an die Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

8.  Organe

Organe des Vereins sind:

  • die Vereinsversammlung
  • der Vorstand
  • die Revisionsstelle.

 

9.  Vereinsversammlung

9.1  Allgemeines

Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Vereinsversammlung wird jährlich spätestens am 30. April abgehalten; das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1.1. und endet am 31.12. und entspricht einem Kalenderjahr.

9.2  Einberufung

Die Einladung zu der Vereinsversammlung erfolgt schriftlich mindestens 14 Tage vor dem Termin. Die Einladungen müssen Ort, Zeit und Traktanden beinhalten. Die Einladung erfolgt durch den Präsidenten, bei dessen Verhinderung durch den Vize-Präsidenten.

Anträge von Mitgliedern sind zehn Tage vor der Vereinsversammlung schriftlich an den Präsidenten oder an den Vorstand einzureichen.

Eine ausserordentliche Vereinsversammlung findet statt, wenn entweder ein Drittel der Vereinsmitglieder eine solche mittels einer gemeinsamen schriftlichen Erklärung samt Traktandenliste beantragt oder wenn der Vorstand oder der Präsident selbst eine solche einberuft.

Schriftlichkeit beinhaltet auch E-Mail.

9.3  Beschlussfähigkeit

Die Vereinsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder sowie mindestens 5 (fünf) Vereinsmitglieder anwesend sind.

9.4  Beschlussfassung

An der Vereinsversammlung verfügt jedes Mitglied über eine Stimme.

Die Vereinsversammlung entscheidet, soweit das Gesetz oder diese Statuten nichts anderes bestimmen, mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch einfaches Handerheben. Auf Wunsch eines Mitgliedes ist schriftlich abzustimmen bzw. zu wählen. 
Stellvertretung ist nicht gestattet. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

Mitglieder des Vereines haben in den Ausstand zu treten, sofern sie selbst Partei sind oder zu einer der Parteien im Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Rückgriffspflichtigen stehen, sowie in Angelegenheiten  ihrer Ehegatten, Lebenspartner oder Personen, die mit ihnen in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt sind oder mit ihnen bis zum zweiten Grade verschwägert sind; weiters in Angelegenheiten ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, ihrer Wahl- oder Pflegekinder, ihrer Mündel oder Pflegebefohlenen bzw. wenn sie als Bevollmächtigte, Verwalter oder Geschäftsführer einer Partei oder in ähnlicher Art bestellt waren oder noch sind.

Eine Änderung, Ergänzung oder Neufassung der Statuten benötigt eine Mehrheit von ¾ der an der Versammlung anwesenden Mitglieder.

Ein Beschluss über die Auflösung und Liquidation des Vereines benötigt eine Mehrheit von ¾ aller (inkl. der abwesenden) Mitglieder. Sind dazu nicht genügend Mitglieder anwesend, so entscheidet eine frühestens 8 Tage später stattfindende Vereinsversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.

9.5  Aufgaben und Kompetenzen

Die Aufgaben und Kompetenzen der Vereinsversammlung sind:

  • die Genehmigung des Jahresberichtes und des Protokolls der vorherigen Vereinsversammlung, des Rechenschaftsberichtes und des Revisorenberichtes,
  • die Wahl des Vorstandes und des Präsidenten,
  • die Wahl der Revisoren bzw. der Revisionsstelle,
  • die Genehmigung des geplanten Jahresprogramms und des Budgets,
  • die Beschlussfassung über alle vom Vorstand eingebrachten Anträge,
  • die Auflösung des Vereins,
  • Statutenänderungen

9.6  Leitung/Protokoll

Die Vereinsversammlung wird durch den Präsidenten geleitet, bei dessen Verhinderung durch den Vize-Präsidenten. Das Protokoll wird durch ein Mitglied des Vorstandes, durch die Geschäftsführung oder durch eine vom Vorstand damit beauftragte Person geführt.

 

10.  Vorstand

10.1  Allgemeines

Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des Vereins. Er vertritt den Verein nach aussen.

Die Mitglieder des Vorstands werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Antrag für eine Wiederwahl ist der Vereinsversammlung zu unterbreiten. Die Wiederwahl kann jeweils für mindestens 1 weiteres Jahr, maximal für weitere 3 Jahre erfolgen. Die Vereinsversammlung kann dem Antrag auf Wiederwahl zustimmen, diesen jedoch auch ablehnen.

Auf Wunsch kann ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit zurücktreten. An der folgenden Vereinsversammlung ist eine Ersatzwahl vorzunehmen bzw. ein Beschluss mit Begründung zu fassen, dass keine Ersatzwahl notwendig ist.

Der Präsident wird durch die Vereinsversammlung gewählt. Die weitere Aufgabenverteilung erfolgt durch den Vorstand selbst.

10.2  Aufgaben und Kompetenzen

Die Aufgaben und Kompetenzen des Vorstandes sind:

  • Der Vorstand ruft die Vereinsversammlung ein.
  • Durchführung der Beschlüsse der Vereinsversammlung,
  • Beratung der Anträge an die Vereinsversammlung,
  • Wahl/Bestellung der Geschäftsführung
  • Verteilung der Aufgaben an die einzelnen Vorstandsmitglieder,
  • Wahrnehmung der im Sinne des Vereinszweckes vorgeschriebenen Aufgaben,
  • Vorbereitung und Durchführung des Jahresprogrammes im Sinne des Vereinszweckes,
  • Erstellung des Budgets, der Jahresrechnung und des Jahresberichtes zuhanden der Vereinsversammlung.
  • Jährliche Festlegung des Honorars für den Präsidenten 
  • Jährliche Festlegung des Honorars für die Geschäftsführung

Das Rechnungswesen sowie administrative Aufgaben können an Dritte delegiert werden.

Der Vorstand entscheidet mit einfachem Mehr der anwesenden Vorstandsmitglieder. Zur Gültigkeit von Beschlüssen muss mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sein. Zirkularbeschlüsse sind möglich.

Über die Vorstandssitzungen ist ein schriftliches Protokoll zu führen.

10.3  Datenschutz

a) Zur Erfüllung des Vereinszwecks und der Aufgaben der IG Schaan werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Liechtensteiner Datenschutzgesetzes (DSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

b) Dazu gehört unter anderem der Versand von Vereinsnachrichten an die Mitglieder per Briefpost und vor allem in elektronischer Form. Unter speziellen Voraussetzungen wird ein E-Mail-Verzeichnis zum Zwecke des gemeinschaftlichen Austausches der Vereinsmitglieder an andere Mitglieder übertragen. Die Mitglieder verpflichten sich, diese Kontaktdaten vertraulich zu behandeln.

c) Zum Zwecke der Eigenwerbung für die IG Schaan und die angeschlossenen Mitglieder werden an  Veranstaltungen der IG Schaan Fotos und Filmaufnahmen erstellt und auf verschiedenen Online Kanälen (Website, Social-Media) veröffentlicht.

d) Den Organen der IG Schaan, allen Mitarbeitern oder sonst für die IG Schaan Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu verarbeiten, bekanntzugeben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus der IG Schaan hinaus.

10.4  Organisation

Der Vorstand besteht aus 5–11 Mitgliedern. Der Vorstand setzt sich nach Möglichkeit aus folgenden «Sektionen» zusammen:

  • Ladengeschäft
  • Gastronomie
  • Tourismus
  • Gewerbe
  • Dienstleistungen inkl. Finanzdienstleistungen
  • Industrie
  • Landwirtschaft
  • Vereine, Kultur

10.5  Präsident

  • Der Präsident leitet die Vereinsversammlung und die Vorstandssitzungen.
  • Der Präsident ist verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse.
  • Der Präsident ist verantwortlich für die Erstellung der Jahresrechnung und des Jahresberichtes.
  • Der Präsident führt die Korrespondenz, soweit diese nicht mittels Vorstandsbeschlusses an Dritte übertragen wird.
  • Der Präsident kann Verbindlichkeiten für den Verein ab einer Höhe von CHF 1'000 nur kollektiv mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes eingehen. Die anderen Vorstandsmitglieder haben jederzeit ein Einsichtsrecht.
  • Der Präsident vertritt den Verein nach Aussen, führt die Verhandlungen und erstattet den Tätigkeitsbericht zuhanden des Vorstandes.
  • Im Verhinderungsfall tritt der Vizepräsident an seine Stelle und in dessen Verhinderungsfall ein weiteres Mitglied des Vorstandes.

 

11.  Revisionsstelle

Die Revisionsstelle besteht aus 2–3 Revisoren oder einer Revisionsgesellschaft.

Die Revisoren müssen nicht Vereinsmitglied sein. Es kann eine externe Firma damit beauftragt werden.

Die Rechnungsrevisoren prüfen den Rechenschaftsbericht und die Buchhaltung. Die Buchhaltung, Belege, Beschlüsse der Organe und Protokolle sind den Revisoren rechtzeitig und vollständig vorzulegen.

Die Rechnungsrevisoren erstatten der Vereinsversammlung schriftlich Bericht.

 

12.  Geschäftsführung

Der Vorstand kann die Geschäftsführung des Vereines an Dritte übertragen.

Die Mitglieder des Vorstands zeichnen kollektiv ausschliesslich mit dem Präsidenten; ein Einzelzeichnungsrecht ist sowohl für den Präsidenten als auch für die Vorstandsmitglieder ausgeschlossen. Das Zeichnungsrecht für Banken (E-Banking) kann anderweitig geregelt werden; dies bedarf jedoch eines Beschlusses des Vorstands.

Wird die Geschäftsführung durch den Präsidenten übernommen, so steht ihm eine angemessene Entschädigung für seinen Aufwand zu. Dieser ist einvernehmlich im Vorstand festzulegen.

 

13.  Rechnungsführung

Der Vorstand hat für eine ordnungsgemässe Rechnungsführung und für den rechtzeitigen Einzug fälliger Beträge zu sorgen.

Die Jahresrechnung ist der Gemeinde Schaan zur Information vorzulegen.

 

14.  Tourismus/Informationen

Die Information der Gäste über das lokale Tourismusangebot durch den Verein kann in Abstimmung mit Liechtenstein Tourismus durch die Führung eines Informationsbüros oder anderer geeigneter Informationsträger erfolgen.

Die Führung eines Informationsbüros kann mittels Leistungsauftrag an Liechtenstein Tourismus oder die Gemeinde Schaan übertragen werden. Der schriftlich verfasste Leistungsauftrag regelt die damit zusammenhängenden Punkte, insbesondere die Leistungsabgeltung.

 

15.  Auflösung/Liquidation

Die auflösende Vereinsversammlung wählt den Liquidator. Das Vereinsvermögen geht bis zur Neugründung einer ähnlichen Organisation in die Verwaltung der Gemeinde Schaan über.

 

16.  Schlussbestimmungen

Diese Statuten-Neufassung vom 1. April 2020 wurde von der Vereinsversammlung per 26. Mai 2020 auf dem Korrespondenzweg einstimmig genehmigt und ersetzt alle vorherigen Versionen.

 

Schaan, 1. April 2020 (26.5.2020)